In Krisensituationen muss sich jeder Geschäftsführer verstärkt um die Finanz- und Liquiditätssituation der Gesellschaft kümmern und im Auge behalten, ob ggf. schon Insolvenzreife eingetreten ist.

Muster

§ 3 Ressorts und genehmigungspflichtige Geschäfte

 
 
(1) Ist der Geschäftsführer einziger Geschäftsführer, ist er für sämtliche Geschäftsbereiche (Ressorts) zuständig und verantwortlich. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer im Fall der Bestellung weiterer Geschäftsführer einzelne Ressorts zuweisen, der Geschäftsführer ist auch bei der Ausübung seiner Ressortaufgaben an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.
  Oder bei Bedarf:
  Dem Geschäftsführer werden folgende Ressorts übertragen:
  Personal, Finanzen, Rechnungswesen, Einkauf, Vertrieb, Produktion, Organisation; technische Leitung bzw. kaufmännische Leitung (Festlegung im Einzelfall).
(2) Der Geschäftsführer benötigt für sämtliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge