Von der Vertretungsbefugnis zu unterscheiden ist die Geschäftsführung. Darunter versteht man das "Dürfen im Innenverhältnis", also die Befugnisse des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, Entscheidungen in bestimmten Geschäftsbereichen zu treffen. Die Vertretungsbefugnis ist in der erteilten Form als Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar.
Die Geschäftsführungsbefugnis dagegen kann individuell durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung bzw. durch Bestimmung in der Satzung oder auch durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung festgelegt werden. Auch der Anstellungsvertrag kann Restriktionen enthalten, die dann ebenfalls vom Willen der Gesellschafterversammlung getragen werden, da diese ja den Abschluss des Anstellungsvertrags vornimmt.
Muster
§ 2 Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
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