Liegt der in der Praxis häufige Fall zugrunde, dass ein bisheriger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird, sollte allerdings unbedingt geregelt werden, was mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis geschieht. Es kann aufgehoben oder als ruhendes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.

 
Wichtig

Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln

Treffen die Parteien keine Regelung, ist äußerst problematisch, was bei der Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses gilt. Der Geschäftsführer, der die Fortbeschäftigung als Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus der Position des Geschäftsführers gegen den Willen der Gesellschaft erreichen will, könnte versuchen, dies über eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht durchzusetzen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist allerdings sehr zurückhaltend mit der Annahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, wenn keine entsprechende Vereinbarung der Parteien vorliegt.[1] Auch der Umstand, dass Beendigungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erfolgen haben (§ 623 BGB), wirkt sich nicht zu Gunsten des Geschäftsführers aus. Diese Vorschrift könnte dem Geschäftsführer bei wortgetreuer Anwendung helfen: Ist das Arbeitsverhältnis beim Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags nicht schriftlich gekündigt worden, könnte der Geschäftsführer argumentieren, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Formmangels fortbestehe. Das BAG hat dieser Argumentation indes eine Absage erteilt: Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt, auch wenn das bisherige Arbeitsverhältnis keine Regelung erfahre. Dass darin nur eine konkludente Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege, schade nicht.[2]

 
 

Bei Bedarf Musterformulierung, falls bisher ein Arbeitsverhältnis bestand:

Das bestehende Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich per [Datum] aufgehoben und durch diesen Anstellungsvertrag vollständig ersetzt.

Oder alternativ:

Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt als ruhendes Arbeitsverhältnis bestehen. Es wird ab Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses als aktives Dienstverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ist das für das Arbeitsverhältnis vereinbarte Grundgehalt nicht ohnehin aufgrund tarifvertraglicher Regelungen zu erhöhen, wird es unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse sowie der Ertrags- und Umsatzentwicklung der Gesellschaft angepasst, wobei der Erhöhungsbetrag in das billige Ermessen der Gesellschaft gestellt wird. Im Fall einer fristlosen Kündigung dieses Dienstvertrages durch eine Partei, besteht Einigkeit, dass dies gleichzeitig als fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt.

Ggf. bei Bedarf: Sofern der Geschäftsführer schriftlich binnen 4 Wochen nach Zugang der Kündigung bei ihm oder bei der Gesellschaft des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses erklärt, dass er das ruhende Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte, so endet dies zeitgleich mit dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis. In diesem Fall erhält der Geschäftsführer als Verlust für den Arbeitsplatz für jedes Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttomonats-Gehalt bezogen auf die zuletzt bezogene Vergütung als Geschäftsführer (ohne variable Gehaltsbestandteile) unter Anrechnung der Dienstzeit als Arbeitnehmer.
  Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags sowie den Vereinbarungen dieses Anstellungsvertrags.
[1] BAG, Urteil v. 7.10.1993, DB 1994 S. 287 und BAG, Urteil v. 8.6.2002, GmbHR 2000 S. 1092.
[2] BAG, Urteil v. 19.7.2007, 6 AZR 774/06, NZA 2007 S. 1095; aus den Gründen: Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem schriftlichen Dienstvertrag eine Vertragsurkunde vorliegt, die dem Arbeitnehmer verdeutlicht, dass nunmehr die vertraglichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden, bestätigt in BAG, Beschluss v. 26.10.2012, 10 AZB 55/12, juris.

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