Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in Kraft tritt, gilt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung, die sich beide Parteien gründlich überlegen sollten. Der Geschäftsführer ist durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt, die Gesellschaft muss möglicherweise eine Entschädigung für die Auferlegung des Wettbewerbsverbots an den Geschäftsführer zahlen (Karenzentschädigung). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob beim Geschäftsführer auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung möglich ist. Dies hat der BGH überraschend – allerdings ohne ausführliche Begründung – bejaht.[12] Die Formulierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte individuell erfolgen, jede Formulierung, die über das notwendige Maß hinausgeht, birgt die Gefahr in sich, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam ist.

Muster

§ 14 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

– bei Bedarf –

 
(1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, in einem Zeitraum von ___ (max. 2 Jahre) nach Beendigung des Anstellungsvertrags weder in selbstständiger noch in unselbstständiger Position im Raum _______ (beschränken auf Tätigkeitsgebiet der GmbH) eine Konkurrenztätigkeit (entscheidend ist die zum Ausscheiden tatsächlich von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit) aufzunehmen oder sich an Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar maßgeblich, d. h. mit 25 % oder mehr des stimmberechtigten Kapitals, zu beteiligen. Untersagt ist dem Geschäftsführer hierbei insbesondere während des vorgenannten Zeitraums die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zu Gute kämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebenso untersagt ist dem Geschäftsführer das Abwerben von Mitarbeitern (Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, freien Mitarbeitern) der Gesellschaft zugunsten von Konkurrenzunternehmen.
(2) Als Gegenleistung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zahlt die Gesellschaft dem Geschäftsführer für die Dauer des Verbots eine Entschädigung in Höhe von 50 % der Grundvergütung, wobei der Durchschnitt der 3 letzten Jahres-Grundvergütungen anzusetzen ist. Diese Entschädigung wird monatlich jeweils zum 15. des Kalendermonats ausbezahlt.
(3) Auf die Entschädigung werden 50 % der Einkünfte angerechnet, die durch die Verwertung der Arbeitskraft in der Zeit des Wettbewerbsverbots erzielt werden. Ebenfalls zur Hälfte angerechnet wird etwaiges bezogenes Arbeitslosengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld sowie Renten und weitere Versorgungsleistungen. Unterlässt es der Geschäftsführer böswillig, trotz Abmahnung seitens der Gesellschaft, seine Arbeitskraft zu verwerten, so wird die Entschädigung pauschal auf die Hälfte gekürzt. Die Gesellschaft hat die Kürzung schriftlich mitzuteilen, wobei substantiiert auszuführen ist, inwieweit der Geschäftsführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit böswillig unterlassen hat. Die Kürzung ist nur für die Zukunft möglich, eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen findet nicht statt.
(4) Der Geschäftsführer hat unaufgefordert unverzüglich anrechenbare Einkünfte/Leistungen unter Beifügung von Kopien der Bescheide bzw. Abrechnungen zu melden. Der Geschäftsführer hat ferner alle nötigen Auskünfte zu erteilen. Er bevollmächtigt die Gesellschaft schon jetzt – widerruflich nur aus wichtigen Grund – bei Dritten Auskünfte einzuholen.
(5) Ein Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch die Gesellschaft ist durch einseitige Erklärung der Gesellschaft bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses möglich. Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung endet in diesem Fall 6 Monate nach Zugang der Verzichtserklärung.
(6) Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund darf sich der Kündigende binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung durch einfache schriftliche Erklärung vom Wettbewerbsverbot lossagen. Unterlässt er dies, so gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
(7) Für jeden Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schuldet der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Sechstels der zuletzt bezogenen Jahresgrundvergütung (brutto), es sei denn, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Im Falle nur fahrlässigen Handelns halbieren sich die Vertragsstrafen. Dauerverstöße werden, sofern der Geschäftsführer trotz Abmahnung der Gesellschaft die Tätigkeit fortsetzt, für jeden vollen Monat der Zuwiderhandlung als ein erneuter Verstoß gerechnet. Ferner besteht für die Zeit des Verstoßes kein Anspruch auf die Karenzentschädigung. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt, der Gesellschaft stehen die Rechte aus § 61 HGB analog zu. Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

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