Jeder Geschäftsführer unterliegt schon aufgrund des Gesetzes einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Empfehlenswert ist aus Sicht der GmbH die Absicherung dieses Wettbewerbsverbots durch eine Vertragsstrafe.

Muster

§ 13 Wettbewerbsverbot

 
(1) Der Geschäftsführer unterliegt während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot, das ihm verbietet, Tätigkeiten zu entfalten, durch die er sich mit dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck und den Zielen der Gesellschaft in Widerspruch setzen würde. Hierzu gehört jede sonstige selbstständige, aber auch unselbstständige Konkurrenztätigkeit, einschließlich des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs bzw. des Haltens von Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen. Untersagt ist dem Geschäftsführer hierbei insbesondere die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zu Gute kämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebenso untersagt ist dem Geschäftsführer das Abwerben von Mitarbeitern (Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, freien Mitarbeitern) der Gesellschaft zugunsten von Konkurrenzunternehmen.
(2) Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Wettbewerbsverbot und hat er dies zu vertreten, so darf die Gesellschaft die Rechte aus § 61 HGB geltend machen. Ferner schuldet der Geschäftsführer für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe eines Viertels der zum Zeitpunkt der Geltendmachung vereinbarten Jahres-Grundvergütung. Über die Geltendmachung der Rechte entscheidet die Gesellschafterversammlung, wobei der betreffende Geschäftsführer, sofern er Gesellschafter ist, kein Stimmrecht hat. Im Falle der nur fahrlässigen Begehung halbiert sich die Vertragsstrafe.

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