Die Pflicht des Geschäftsführers zur strikten Geheimhaltung ist in § 85 GmbHG gesetzlich verankert. Danach stellt es eine Straftat dar, wenn er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Gleiches gilt für ihre Verwertung.

 
Praxis-Beispiel

Geheimhaltungspflicht

Dem Geschäftsführer ist es bei Strafe untersagt, ein geheimgehaltenes Rezept für Eiscreme nach seinem Ausscheiden für seine eigenen Zwecke zu verwerten oder Dritten preiszugeben.

Muster

§ 11 Geheimhaltung

 
  Der Geschäftsführer ist zur strikten Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach seinem Ausscheiden – verpflichtet. Er wird auf die strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Geheimhaltungsgebots hingewiesen.

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