Wäre die Aufrechnung gegenüber einer angeschlagenen GmbH möglich, könnte sich der Gesellschafter leicht von seiner Einlageverpflichtung befreien, ohne der Gesellschaft tatsächlich Kapital zuzuführen. Mit Urteil vom 13.4.2010 hat das FG Berlin-Brandenburg[1] die Aufrechnung gegenüber einer sich in finanzieller Schieflage befindlichen GmbH ausdrücklich verneint.

Im Urteilsfall hatte die überschuldete GmbH Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihrem Alleingesellschafter. Um eine Überschuldung zu vermeiden, gab der Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung ab, wonach er mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die Gesellschaft zurücktrat.

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses leistete er eine in die Kapitalrücklage einzustellende Forderung. Seiner Auffassung nach war mit der aktivierten Einlageforderung die Überschuldung beseitigt und das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Daher erklärte er die Aufrechnung seiner Einlageverpflichtung mit seiner nunmehr werthaltigen Forderung. Die Geschäftsführerin der GmbH erklärte ihre Zustimmung zur Aufrechnung.

Jedoch spielte das Finanzamt nicht mit. Es behandelte die Aufrechnung als Verzicht des Gesellschafters auf seine Darlehensforderung und erhöhte den Gewinn der GmbH entsprechend.

Und das FG Berlin-Brandenburg gab ihm Recht. Denn die gewählte Vorgehensweise sei unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten[2] zu werten und die Anerkennung zu versagen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der GmbH habe der Gesellschafter nicht mit einer Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit rechnen können. Außerdem habe die GmbH über keine sonstigen Vermögenswerte verfügt, mittels derer sie die Verbindlichkeiten hätte erfüllen können. Zudem sei die GmbH nicht kreditwürdig gewesen und hätte daher die Verbindlichkeit auch nicht durch Aufnahme weiterer Fremdmittel begleichen können.

Aus diesen Gründen sei die Aufrechnung nur eine bloß auf dem Papier vollzogene Transaktion, die weder zu einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH geführt noch den Gesellschafter belastet habe. Der Aufrechnung sei daher die Anerkennung zu versagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge