Kurzbeschreibung

Vertragliche Zusatzvereinbarung über die Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmenserfolg. Eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) ist eine ergebnisabhängige Beteiligung, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder des für eine bestimmte Periode erzielten Überschusses besteht und zusätzlich zu der festen Vergütung an bestimmte, regelmäßig höher qualifizierte Mitarbeiter des Unternehmens gezahlt wird.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Um bestimmte, in der Regel höher qualifizierte Mitarbeiter des Unternehmens am Geschäftserfolg zu interessieren, wird zusätzlich zu der festen Vergütung eine erfolgsabhängige Beteiligung gezahlt.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann sich an der Erreichung persönlicher Ziele oder am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung orientieren.

Unternehmensbezogene Ziele sind dabei im Allgemeinen wirtschaftliche Kennziffern, wie der Umsatz und vor allem der Gewinn. Bei der Festlegung persönlicher Ziele sind unterschiedliche Kriterien denkbar, etwa eine konkrete Aufgabenerfüllung, die Arbeitsqualität oder Führungsleistung. Das vorliegende Muster beinhaltet die vertragliche Zusatzvereinbarung über die Beteiligung am Unternehmenserfolg (Gewinnbeteiligung/Tantieme). Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder des für eine bestimmte Periode erzielten Überschusses besteht und zusätzlich zu der festen Vergütung gezahlt wird.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage einer erfolgsabhängigen Vergütung kann der Arbeitsvertrag, eine Gesamtzusage, Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung sein.

Von der Gewinnbeteiligung ist die Provision zu unterscheiden, durch die der Provisionsberechtigte eine Beteiligung an dem Wert derjenigen Geschäfte erhält, die durch ihn zustande gekommen sind. Die variable Vergütung in Form einer Zielvereinbarung/Bonusregelung wird üblicherweise an die Erreichung persönlicher und unternehmensbezogener Ziele geknüpft.

Sonstige Hinweise

Die Gewinnbeteiligung ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Sie dient nicht – wie etwa eine Gratifikation – der Belohnung der Betriebstreue und kann daher auch nicht mit Stichtagsklauseln versehen werden. Denn es benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen, die Zusage einer solchen Erfolgsvergütung an das Bestehen eines ungekündigten Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu knüpfen, weil entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht durch eine Stichtagsklausel nach Ablauf des Leistungszeitraums wieder entzogen werden können.[1]

Da die Gewinnbeteiligung im gegenseitigen Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt steht, ist es aber möglich, sie nur für diejenigen Zeiten zu zahlen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[2]

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wichtig für den Arbeitnehmer

Handelt der Arbeitgeber eine variable Vergütung in Form einer Gewinnbeteiligung nicht mit einzelnen Arbeitnehmern individuell aus, sondern stellt diese einheitlich für den ganzen Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen oder Arbeitnehmergruppen auf, so kann sich ein Arbeitnehmer, der die variable Vergütung nicht erhalten hat, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Wichtig für den Arbeitgeber

Ist arbeitsvertraglich ein Zielerreichungsbonus vereinbart, werden jedoch tatsächlich für den Bezugszeitraum keine Ziele vereinbart, so kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen. Im Arbeitsvertrag sollte ...

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