Für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug gibt es folgende Besonderheiten:
- Im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist kein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich; die Gewerbesteuer kennt nur einen Verlustvortrag.
- Da in den Gewerbeverlust auch Hinzurechnungen und Kürzungen einfließen, stimmt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag i. d. R. nie mit dem Verlustvortrag in der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer überein.
- Der Gewerbeverlust aus den Vorjahren ist vor Abzug eines evtl. Freibetrags bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzuziehen.[1] Der Freibetrag geht daher insoweit für diesen Erhebungszeitraum u. U. verloren.
- Der Verlustabzug ist bis zu 1 Mio. EUR voll ausgleichsfähig. Darüber hinausgehende Beträge sind nur zu 60 % abzugsfähig.[2]
- Die vortragsfähigen Verluste sind gesondert festzustellen.[3]
Auswirkung des Verlustvortrags
Für das Gewerbe von Händler H wurde in 01 ein Gewerbeverlust von 40.000 EUR ermittelt und gesondert festgestellt. In 02 kann dieser Gewerbeverlust wie folgt abgerechnet werden:
Gewinn aus Gewerbebetrieb 02 | 22.000 EUR |
+ Hinzurechnungen 02 | 3.000 EUR |
– Kürzungen 02 | – 10.000 EUR |
= Zwischensumme | 15.000 EUR |
– Maximaler Verlustabzug 02 | – 15.000 EUR |
= Gewerbeertrag 02 | 0 EUR |
Obwohl durch Abzug eines Freibetrags der Gewerbeertrag 02 auf 0 EUR gelautet hätte, wird der Verlust aus dem Vorjahr i. H. v. 15.000 EUR verbraucht.
Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt und "vorgetragen":
Gewerbeverlust 1.1.02 | 40.000 EUR |
– Verbrauch 02 | – 15.000 EUR |
= Gewerbeverlust 31.12.02 | 25.000 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen