Für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug gibt es folgende Besonderheiten:

  • Im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist kein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich; die Gewerbesteuer kennt nur einen Verlustvortrag.
  • Da in den Gewerbeverlust auch Hinzurechnungen und Kürzungen einfließen, stimmt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag i. d. R. nie mit dem Verlustvortrag in der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer überein.
  • Der Gewerbeverlust aus den Vorjahren ist vor Abzug eines evtl. Freibetrags bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzuziehen.[1] Der Freibetrag geht daher insoweit für diesen Erhebungszeitraum u. U. verloren.
  • Der Verlustabzug ist bis zu 1 Mio. EUR voll ausgleichsfähig. Darüber hinausgehende Beträge sind nur zu 60 % abzugsfähig.[2]
  • Die vortragsfähigen Verluste sind gesondert festzustellen.[3]
 
Praxis-Beispiel

Auswirkung des Verlustvortrags

Für das Gewerbe von Händler H wurde in 01 ein Gewerbeverlust von 40.000 EUR ermittelt und gesondert festgestellt. In 02 kann dieser Gewerbeverlust wie folgt abgerechnet werden:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb 02 22.000 EUR
+ Hinzurechnungen 02 3.000 EUR
– Kürzungen 02 – 10.000 EUR
= Zwischensumme 15.000 EUR
– Maximaler Verlustabzug 02 – 15.000 EUR
= Gewerbeertrag 02 0 EUR

Obwohl durch Abzug eines Freibetrags der Gewerbeertrag 02 auf 0 EUR gelautet hätte, wird der Verlust aus dem Vorjahr i. H. v. 15.000 EUR verbraucht.

Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt und "vorgetragen":

 
Gewerbeverlust 1.1.02 40.000 EUR
– Verbrauch 02 – 15.000 EUR
= Gewerbeverlust 31.12.02 25.000 EUR

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