Erklärt der Gesellschafter einen Forderungsverzicht, führt dies auf Ebene der Gesellschaft handelsrechtlich zu einer erfolgswirksamen Auflösung der Verbindlichkeit.

Im steuerlichen Bereich hängt hingegen die Behandlung

  • zum einen davon ab, ob der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis oder betrieblich veranlasst ist, und
  • zum anderen davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe das Darlehen im Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch werthaltig ist.

Betrieblich veranlasst ist der Verzicht immer dann, wenn im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Aus betrieblichen Gründen wird eine Schuld auch erlassen, wenn der Erlass der Sanierung des Unternehmens des Schuldners dienen soll.[1] Es genügt die Vorstellung des Gläubigers, dass der Erlass für die weitere Existenz des Unternehmens des Schuldners notwendig sei.

Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt hingegen vor, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Dementsprechend ist ein Forderungsverzicht dann gesellschaftlich und nicht betrieblich veranlasst, wenn der Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Schulden nicht erlassen hätte.[2]

Ist der Darlehensverzicht betrieblich veranlasst, führt dies auf Ebene der Gesellschaft zu einem außerordentlichen Ertrag aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung des Gesellschafters (noch) werthaltig war oder nicht. Beim Gesellschafter führt der Verzicht zu Aufwand.

Wird der Darlehensverzicht als gesellschaftlich veranlasst qualifiziert, führt der Verzicht in Höhe des werthaltigen Teils auf Ebene der Gesellschaft zu einer steuerneutralen Einlage des Gesellschafters. Buchführungstechnisch liegt zunächst innerhalb der Bilanz ein Ertrag vor, dieser Ertrag ist außerhalb der Bilanz zu neutralisieren.[3] In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung kommt es bei der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Ertrag, dieser Teil gilt nicht als verdeckte Einlage und ist deshalb nicht außerhalb der Bilanz zu neutralisieren. Beim Gesellschafter führt die Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Gleichzeitig erhöht sich das steuerliche Einlagekonto in Höhe der verdeckten Einlage.[4] In Höhe des noch werthaltigen Teils kommt es zu einem Zufluss beim Gesellschafter.

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