Das Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann.[1] D. h., der Grenzwert von 35 EUR darf überschritten werden. Ob ein Geschenk ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, hängt nicht von der tatsächlichen Nutzung ab, sondern vielmehr davon, dass der Gegenstand nur betrieblich und nicht privat genutzt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Ausschließliche betriebliche Verwendung von Geschenken

Ein Physiotherapeut behandelt bei Bedarf die Bewohner eines Altenheims. Die Entscheidung, wer als Physiotherapeut eingesetzt wird, hängt im Wesentlichen von der Heimverwaltung ab. Diese für den Physiotherapeuten vorteilhafte Verbindung möchte er durch gelegentliche praktische Geschenke festigen. Er hat deshalb

  • im Mai ein Blutdruckmessgerät zur Verwendung bei den Heimbewohnern (für 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) und
  • im Dezember 2 Kaffeemaschinen für Bewohner des Altenheims geschenkt (für jeweils 65 EUR zuzüglich Umsatzsteuer).

Die Verwaltung bzw. der Inhaber des Altenheims kann das Blutdruckmessgerät nur ausschließlich betrieblich verwenden. Der Physiotherapeut kann die Kosten unabhängig von der 35-EUR-Grenze in vollem Umfang abziehen.

Die beiden Kaffeemaschinen werden zwar auch ausschließlich für die Heimbewohner genutzt und damit betrieblich verwendet. Da aber Kaffeemaschinen auch privat genutzt werden können, darf der Physiotherapeut die Kosten nicht abziehen, weil die 35-EUR-Grenze überschritten wird.

Buchungsvorschläge:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4638/6625 Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt 120,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 22,80 1200/1800 Bank 142,80

Unternehmer können von einer ausschließlich betrieblichen Verwendung ausgehen, wenn sie

  • einem anderen Unternehmer, z.  B. anlässlich einer Geschäftseröffnung, eine Rechenmaschine schenken,
  • einem Gastwirt eine Gläserausstattung (ggf. mit Werbeaufdruck) schenken,
  • jemandem Werbematerial schenken, das nur betrieblich nutzbar ist (z . B. Chips mit Werbeaufdruck für die Einkaufswagen von Supermärkten),
  • einem Arzt medizinische Fachbücher, Rezeptblocks oder Ärztemuster überlassen,
  • einem Arzt, einem Pflege- oder Altenheim usw. Blutdruckmessgeräte, Erste-Hilfe-Koffer o. Ä. schenken.

Beim Empfänger des Geschenks liegen regelmäßig Betriebseinnahmen und wegen der betrieblichen Verwendung gleichzeitig und in derselben Höhe Betriebsausgaben vor. Ob der Empfänger den Vorgang in seiner Buchführung erfasst oder nicht, hat daher auf die Höhe seines Gewinns i. d. R. keine Auswirkung.

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