Unternehmen haben bei Zuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichen Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70 %), ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden.
  • Geschenke an Arbeitnehmer zieht der Unternehmer immer in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Allerdings ist diese Zuwendung beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn weder ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden noch eine andere Sonderregelung anzuwenden ist.
  • Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR beträgt.[1]
  • Privatgeschenke haben keine steuerlichen Auswirkungen.

Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer gem. § 37b EStG übernommen hat. Die Besteuerung unterbleibt auch

Zu den Streuwerbeartikeln zählen z. B. Kugelschreiber, Kalender, Taschenrechner aber auch (günstige) Flaschen Wein. Für die Prüfung, ob es sich um einen Streuwerbeartikel handelt oder nicht, stellt die Finanzverwaltung auf den Wert jedes einzelnen Artikels ab.

 
Hinweis

Pauschalbesteuerungswahlrecht für Sachgeschenke muss einheitlich ausgeübt werden

Es ist nicht zulässig, ein Sachgeschenk pauschal zu versteuern und ein anderes nicht. Für alle Sachzuwendungen muss der Unternehmer eine einheitliche Wahl treffen. Er darf allerdings seine Sachgeschenke beim 1. Empfängerkreis (eigene Arbeitnehmer) pauschal besteuern und beim 2. Empfängerkreis (Nichtarbeitnehmer) nicht bzw. umgekehrt.

Abb. 1: Schaubild zur Prüfung von Geschenkzuwendungen

6.1 Geschenkaufwendungen müssen betrieblich veranlasst sein

Unternehmer können ihre Aufwendungen für Geschenke nur dann als Betriebsausgaben abziehen bzw. pauschal versteuern, wenn diese ihre Geschenke ausschließlich aus betrieblichen Gründen machen. Geschenke aus privatem Anlass haben steuerlich überhaupt keine Auswirkung. Entscheidend ist die Beurteilung aus der Sicht des Schenkers. Es spielt keine Rolle, ob der Anlass beim Geschäftspartner betrieblich oder privat ist. D. h., es kommt z. B. nicht darauf an, ob ein Geschäftspartner seinen Geburtstag oder ein Geschäftsjubiläum feiert. Die möglichen Varianten spiegeln sich in den Konten wider, die die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 zur Verfügung stellen.

Übersicht: Unterschiedliche Konten für Geschenke

 
Kontenbezeichnung

Konto im

SKR 03

Konto im

SKR 04
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG 4630 6610
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG 4631 6611
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG 4635 6620
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG 4636 6621
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt 4638 6625
Zugaben mit § 37b EStG 4639 6629
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig 4632 6612
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig 4637 6622
Streuartikel 4605 6605

Tab. 1: Konten der DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und 04

Geschenke, die teilweise betrieblich und teilweise privat motiviert sind, dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Es gibt keinen Aufteilungsmaßstab, sodass gem. § 12 EStG der Abzug als Betriebsausgaben insgesamt entfällt.

 
Hinweis

Aufmerksamkeiten: Was dazu zählt

Aufmerksamkeiten, die der Empfänger anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält, zählen nicht zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und sind deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG mit einzubeziehen.[1] Die Finanzverwaltung führt in ihrem BMF-Schreiben vom 28.6.2018 folgende Beispiele für nicht steuerbare und steuerpflichtige Aufmerksamkeiten auf: Blumen, Genussmittel, ein Buch oder auch ein Tonträger bis zu einem Wert von brutto 60 EUR.

6.2 Ermittlung der 35-EUR-Grenze bei Geschenken

Bereits ein geringes Überschreiten der 35-EUR-Grenze führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören

  • die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger und
  • die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Diese wird bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 EUR mit einbezogen. Der BFH sieht in dem Fall in der pauschalen Steuer ein weiteres Geschenk.[1]

Die Finanzverwaltung wendet jedoch weiterhin die Vereinfachungsregel an, nach der bei der Ermittlung der Grenze allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen ist. Die übernommene Pauschalste...

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