Aus Vereinfachungsgründen brauchen Bewirtungsaufwendungen bei Personen, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, nicht als geldwerter Vorteil erfasst zu werden.[1] Der BFH hält die Verwaltungsregelung für problematisch, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.[2] Die Konsequenz aus diesem BFH-Urteil ist, dass der Wert der Mahlzeit von den bewirteten Personen versteuert werden müsste bzw. alternativ pauschal nach § 37b EStG versteuert werden könnte. Das gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, die nicht während einer auswärtigen Tätigkeit stattfindet.

 
Praxis-Tipp

Vorgehen der Finanzverwaltung

Der BFH hält die Vereinfachungsregelung in R 4.7 Abs. 3 EStR für unzulässig. Allerdings ist nach Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einzubeziehen, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird. Das ist bei der Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise der Fall. Eine Incentive-Reise liegt danach vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst.[3]

Konsequenz:

  • Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung gehören somit nicht zum Arbeitslohn.
  • Bewirtete Unternehmer müssen den Vorteil einer kostenlosen Mahlzeit nicht als Betriebseinnahme versteuern.
[3] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – 2297-b/14/10001, Rz. 10.

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