Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er mit seiner EC-Karte 63,50 EUR (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert er den Betrag pauschal mit 30 %. Dabei geht er wie folgt vor:

Einkauf des Bildbands: Diesen Einkauf erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 EUR[1] keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.

 
Schenkungsvorgang:  
Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 63,50 EUR
Pauschalsteuer 30 % von 63,50 EUR = 19,05 EUR
Solidaritätszuschlag 19,05 EUR × 5,5 % = 1,05 EUR
pauschale Kirchensteuer 196,05 EUR × 7 % = 1,33 EUR
Pauschalsteuern insgesamt 21,43 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4636/

6621
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG 63,50

1200/

1800
Bank 63,50
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4637/

6622
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig 21,43

1200/

1800
Bank 21,43

Da die Aufwendungen, die mit 30 % pauschal versteuert werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 
Achtung

Vorsteuerabzug bei nicht abzugsfähigen Geschenken ausgeschlossen

Bei Geschenken über 50 EUR (für bis zum 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre = 35 EUR) darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

[1] für bis zum 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre = 35 EUR

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