Nach dem BFH-Urteil vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.[1]

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der pauschalen Einkommensteuer um eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern darf. Übernimmt der Schenker nach § 37b EStG die Steuer des Beschenkten, wendet er diesem einen weiteren Vorteil zu. Die Steuer ist laut BFH Teil des Geschenks.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung aufgrund dieses BFH-Urteils nicht geändert. Das BFH-Urteil vom 30.3.2017 wurde vom BMF am 12.9.2017 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mit einer Fußnote versehen. Danach wendet die Finanzverwaltung ihre Vereinfachungsregel vom 19.5.2015 weiterhin an. Somit ist bei Geschenken an Arbeitnehmer nach wie vor allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. D. h., bei der Prüfung der 35-EUR-Freigrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist danach nicht mit einzubeziehen.[2]

Ein Betriebsausgabenabzug kommt demnach immer in Betracht, wenn der Wert des Geschenks ohne die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 EUR nicht übersteigt. Damit ist das Abzugsverbot nicht bereits auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze von 35 EUR erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

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