Geschenke, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln.

Sind betrieblich veranlasste Geschenke nicht abzugsfähig, weil die 35-EUR-Freigrenze überschritten ist oder weil sie nicht besonders aufgezeichnet sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor,[1] was z. B. wegen des § 4 Abs. 4a EStG bedeutsam ist.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die als Aufwand verbucht bzw. als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind, sind

  • bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich dem Gewinn außerhalb der Bilanz und
  • bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung dem Gewinn außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.

Zum Teil wird auch die Ansicht vertreten, dass bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung die nichtabziehbaren Aufwendungen den Betriebseinnahmen zuzurechnen sind, was aber rechtssystematisch problematisch erscheint.

Haben sich Aufwendungen für Geschenke in einem früheren Jahr gewinnmindernd ausgewirkt – z. B. weil sie zunächst zum Anlagevermögen gerechnet und nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben worden sind – und werden die Geschenke in einem späteren Jahr verschenkt, ohne dass die Abziehbarkeit gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben ist, ist der Gewinn im Jahr der Schenkung entsprechend zu erhöhen.[2]

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