Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn die Geschenkaufwendungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich fortlaufend, zeitnah und auf einem besonderen Konto im Rahmen der Buchführung gebucht werden.

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung müssen sie von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[1], [2] Zeitnahe Verbuchung bedeutet, dass die Geschenkaufwendungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, allenfalls innerhalb eines Monats nach der Zuwendung des Geschenks, aufgezeichnet werden; eine getrennte Aufzeichnung erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs genügt nicht.[3] Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten auch für Bagatellgeschenke, die im Rahmen der Streuwerbung verteilt werden.[4] Der Steuerpflichtige kann für jede Gruppe der besonders aufzeichnungspflichtigen, nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (Geschenke, Bewirtungskosten usw.) ein besonderes Konto oder – bei Einnahmenüberschussrechnung – eine besondere Spalte führen. Es ist aber auch ausreichend, wenn für alle diese Aufwendungen zusammengenommen ein Konto oder eine Spalte geführt wird. In diesem Fall muss sich aber aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge