6.3.1 Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Für die Frage, ob die Freigrenze von 35 EUR überschritten ist, sind bei Sachzuwendungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände anzusetzen.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt. Das bedeutet: Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe mindern die Anschaffungskosten. Die Kosten der Verpackung gehören zu den Anschaffungskosten, soweit die Verpackung zum Geschenk gehört; ebenso die Kosten des Versands vom Hersteller zum Schenker (Besteller) sowie bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter, auch die nicht abziehbare Vorsteuer.[2][3]Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks gehören Verpackungs- und Versandkosten des Zuwendenden.[4]

 
Wichtig

Nettobetrag bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern

  • Für Unternehmer mit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen gehört die auf die Geschenke ausgewiesene Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Folglich ist die 35 EUR-Grenze ein Nettobetrag. Wird dieser Nettobetrag nicht überschritten, sind sowohl die Nettoaufwendungen für das Geschenk ertragsteuerlich wie auch die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
  • Für Unternehmer mit ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zählt auch die ausgewiesene Vorsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks. Die Freigrenze von 35 EUR ist somit ein Bruttobetrag. Nur wenn der Bruttobetrag der Geschenkaufwendungen die 35 EUR-Grenze nicht übersteigt, besteht ertragsteuerlich die Abzugsmöglichkeit. Der Vorsteuerabzug ist bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohnehin ausgeschlossen.

6.3.2 Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Ausnahmsweise ist – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auf den Teilwert abzustellen, wenn es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens handelt und der Buchwert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. In diesem Fall müssen die aktuellen (fiktiven) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Schenkung (Teilwert) ausschlaggebend sein; auf den mehr oder weniger zufälligen Buchwert kann es nicht ankommen.[1] Werden Vermögensvorteile zugewandt, für die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen (z. B. Überlassung von Arbeitskräften), ist der betriebliche Aufwand anzusetzen.[2]

[1] Korn u. a. in: Korn, EStG, § 4 Rn. 915; Schmidt/Loschelder, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rn. 358 allerdings mit dem Hinweis, dass dies strittig sei.
[2] Korn u. a. in: KOrn, EStG, § 4 Rn. 915.

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