Die Obergrenze von 35 EUR ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Übersteigt die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 EUR im Wirtschaftsjahr, entfällt jeglicher Abzug. Ob die Freigrenze durch ein Geschenk oder mehrere Geschenke überschritten wird, ist ohne Belang. Das Abzugsverbot gilt also, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Die Freigrenze ist betriebsbezogen, gilt also für den einzelnen Betrieb. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, gibt es entsprechend mehrere Freigrenzen. Bei mehreren Betriebsstätten gibt es nur eine Freigrenze.

Die Freigrenze gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenkaufwendungen. Aufwendungen für privat veranlasste Geschenke sind nicht auf die Freigrenze anzurechnen. Durch eine private Verbuchung objektiv betrieblich veranlasster Geschenke kann die Freigrenze nicht umgangen werden.

 
Wichtig

Unterliegt die pauschale Einkommensteuer auf Geschenke als weiteres Geschenk ggf. ebenfalls dem Abzugsverbot?

Der Beschenkte muss die Zuwendung mit dem gemeinen Wert als (Betriebs-)Einnahme behandeln, wenn er sie im Zusammenhang mit der Erzielung eigener Einkünfte erhalten hat. Allerdings kann der Zuwendende die beim Beschenkten anfallende Steuer nach § 37b Abs. 1 EStG in pauschaler Weise übernehmen. Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG ist nach der Rechtsprechung ein ergänzender Bestandteil des Geschenks. Sie unterliegt nach einer Entscheidung des BFH[1] als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. Die Steuer ist nach Meinung des BFH deshalb als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn bereits das Geschenk selbst die 35 EUR-Grenze überschritten hat. Führt erst die Pauschalsteuer dazu, dass insgesamt die 35 EUR-Grenze überschritten wird, ist der Gesamtbetrag als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks für eine Person zusammen mit der Pauschalsteuer die 35 EUR-Grenze nicht, mindern beide Beträge als Betriebsausgaben den Gewinn des Zuwendenden.

Abweichende Auffassung der Finanzverwaltung: Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] dagegen danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Folge dieser Auffassung ist, dass sich die Nichtabzugsfähigkeit des Geschenks auch auf die Pauschalsteuer gem. § 37b EStG erstreckt. Infolgedessen ist die Steuer bei Geschenken bis 35 EUR als Betriebsausgabe abzugsfähig, bei Geschenken über 35 EUR kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.

Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich angeordnet, dass bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist.[3] Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. An dieser Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung trotz der entgegenstehenden BFH-Rechtsprechung fest.[4]

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Steuerliche Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Zur Förderung und Unterstützung der von der Corona-Krise Betroffenen hat die Finanzverwaltung das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke über 35 EUR unter bestimmten Voraussetzungen gelockert.[5] Die Erleichterungen galten zunächst für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1.3.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt wurden. Der zeitliche Anwendungsbereich des genannten BMF-Schreibens vom 9.4.2020 wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.[6]

Zuwendungen an Geschäftspartner

Unentgeltliche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an einen Geschäftspartner können hiernach in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn

  • der Geschäftspartner unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen ist,
  • die Zuwendungen der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dient und
  • die Zuwendungen einen angemessenen Umfang nicht überschreitet.

Sonstige Zuwendungen (Geschenke an Dritte)

Erfüllt die Zuwendung nicht die oben genannten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Geschäftspartner, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B.Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger

In den oben genannten Fällen sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebs...

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