Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.[1], [2], [3] Eine Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zuwendung bedeutet Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils, der auch in der Minderung von Verbindlichkeiten bestehen kann.[4]

Objektiv steht der Zuwendung keine Gegenleistung gegenüber, subjektiv müssen sich die Parteien dessen bewusst und erklärtermaßen hierüber einig sein. Ein Geschenk ist also eine unentgeltliche vermögenswerte Bar- oder Sachzuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.[5], [6]

 
Hinweis

Erstattung der Kosten des Geschenks durch einen Dritten

Dass ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet, ändert nichts an der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Schenker. Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben (wie z. B. eines Geschenks) führt i. d. R. zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist.[7] Das Abzugsverbot kann also nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich der Steuerpflichtige nicht abziehbare Aufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG von einem Geschäftspartner steuerfrei erstatten lässt. Der Rückfluss nicht abzugsfähiger oder nicht abgezogener Betriebsausgaben ist beim Empfänger (trotz ihrer Nichtabziehbarkeit) als Betriebseinnahme zu erfassen.

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