§ 37b EStG räumt dem Steuerpflichtigen 2 Pauschalierungswahlrechte ein. Danach können Steuerpflichtige die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Nichtarbeitnehmer (Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer; § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG) und eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG) pauschal mit 30 % zuzüglich Annexsteuern erheben. Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung vornimmt.[1]

Der BFH[2] hat entschieden, dass die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG unabhängig voneinander ausgeübt werden können. Sie sind aber – wie erwähnt – jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen. Sowohl bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer als auch bei solchen an Arbeitnehmer hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gem. § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG[3]. Die Regelung des § 37b Abs. 1 EStG bleibt auch noch nach Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen anwendbar, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.[4]

 
Hinweis

Widerruf des Wahlrechts

Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich. Will der Steuerpflichtige von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, genügt eine formlose Erklärung hierfür allerdings nicht. Der Widerruf ist vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in nämlicher Form wie das Wahlrecht und damit durch Abgabe einer geänderten, u. U. auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu erklären.[5]

Der Widerruf des Wahlrechts führt dazu, dass die Zuwendungen rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in die Veranlagung der Zuwendungsempfänger als Einnahmen einzubeziehen sind, sofern sie einkommensteuerbar und -pflichtig sind. Die Festsetzungsfrist steht einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerfestsetzung der Zuwendungsempfänger nicht entgegen. Denn die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. In solchen Fällen beginnt sie gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.[6]

 
Hinweis

Unterrichtung des Zuwendungsempfängers vom Widerruf

Hat der Steuerpflichtige den Empfänger bereits von der Übernahme der pauschalen Steuer unterrichtet (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG), liegt ein wirksamer Widerruf nur vor, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten (Versteuerung der Sachzuwendung) erfährt und ihnen nachkommen kann. Dass die Veranlagung des Zuwendungsempfängers zum Zeitpunkt der anderweitigen Ausübung des Wahlrechts (= rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) festsetzungsverjährt sind, ist insoweit nicht zu befürchten. Denn die Festsetzungsfrist beginnt wie erwähnt in solchen Fällen gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

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