Soweit Geschenke bei den Empfängern der Zuwendungen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen und daher prinzipiell als steuerpflichtige Einnahmen versteuert werden müssen (Betriebseinnahme beim Geschäftsfreund oder Kunden, Arbeitslohn bei eigenen Arbeitnehmern), kann eine individuelle Besteuerung beim Geschenkempfänger vermieden werden, wenn der Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuert.[1], [2] Der in § 37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann also die grds. beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen. Durch die Pauschalierung sind die Ertragsteuern des Zuwendungsempfängers abgegolten. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

 
Hinweis

Pauschalsteuer erfasst nur betrieblich veranlasste, zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führende Zuwendungen

Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind.[3] Zuwendungen oder Geschenke begründen nicht per se beim Empfänger eine Einkommensteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH[4] nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit scheidet ferner aus, wenn der Wert einer Einzelzuwendung mehr als 10.000 EUR beträgt.[5], [6]

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