Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Geschäftswagen ist unternehmerisch und nichtunternehmerisch nutzbar. Die jeweilige Nutzung kann durch den Unternehmer selbst oder durch seine Angehörigen, durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft, durch freie Mitarbeiter oder durch Arbeitnehmer erfolgen. Ein unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Geschäftswagen kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmen insgesamt, teilweise oder gar nicht zugeordnet werden. Je nachdem ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sowie ggf. der Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Umsatzsteuer

1 Unterschiedliche Nutzung eines Geschäftswagens

Ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter Geschäftswagen[1] kann wie folgt genutzt werden:

 
Art der Nutzung Umsatzsteuerliche Behandlung
für unternehmerisch veranlasste Fahrten
  • nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen;
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
durch freie Mitarbeiter (vgl. Tz. 6)
  • soweit für Privatfahrten des freien Mitarbeiters genutzt, hat der Auftraggeber die Überlassung der Umsatzsteuer zu unterwerfen;
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
für private Fahrten des Personals
  • der Umsatzsteuer zu unterwerfen[2];
  • voller Vorsteuerabzug (soweit Unternehmer hierzu berechtigt ist)
für unternehmensfremde (private) Fahrten des Unternehmers oder seiner Angehörigen bzw. von Gesellschaftern (bei Gesellschaften)
  • vgl. Tz. 2 und 3
  • vgl. Tz. 7
nichtwirtschaftliche Fahrten (z. B. für ideelle Zwecke eines Vereins oder hoheitliche Zwecke einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)
  • vgl. Tz. 2.1.4 und Tz. 4
[1] S. gesonderter Abschnitt.
[2]

S. Dienstwagen.

2 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

2.1 Angeschaffte Geschäftswagen

2.1.1 Unternehmerische Nutzung von 100 %

Wird ein angeschaffter Geschäftswagen zu 100 % unternehmerisch genutzt, gehört er zwingend zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten ist der volle Vorsteuerabzug zulässig (soweit der Geschäftswagen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet wird).

Wird der Pkw später auch nichtunternehmerisch genutzt, muss der Unternehmer jährlich die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.[1]

Ein späterer Verkauf unterliegt voll der Umsatzsteuer (sofern keine steuerfreie Exportlieferung nach § 4 Nr. 1 UStG erfolgt). Eine spätere Entnahme des Geschäftswagens unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, soweit aus der Anschaffung oder aus den Bestandteilen des Geschäftsfahrzeugs ein Vorsteuerabzug möglich war.[2]

[1] S. gesonderter Abschnitt.
[2] S. gesonderter Abschnitt.

2.1.2 Unternehmerische Nutzung unter 10 %

Wird ein Geschäftswagen zu weniger als 10 % unternehmerisch verwendet, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot). Somit ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ausgeschlossen.

Wird ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes "Privatfahrzeug" gelegentlich dem Unternehmen überlassen, sind[1]

  • die im Zusammenhang mit dem Betrieb und Wartung des Geschäftswagens anfallenden Vorsteuern anteilig im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehbar;
  • die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Geschäftswa­gens entfallenden Vorsteuern (z. B. Kraftstoffbezug während einer unternehmerischen Fahrt) oder aus Reparaturaufwendungen anlässlich eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt voll abziehbar. Der jeweilige unternehmerische Anlass muss belegt werden (durch gesonderte Aufzeichnung des Anlasses sowie Tag, Uhrzeit und gefahrene km). Erforderlich ist auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmerische Nutzung unter 10 %

Ein Unternehmer nutzt sein Fahrzeug zu 8 % unternehmerisch. Auf seinen unternehmerischen Fahrten (Kundenbesuche im Umkreis von 10 km) hat er Benzin für 600 EUR zzgl. 114 EUR getankt. An Reparatur- und Wartungskosten sind 4.350 EUR zzgl. 826 EUR Umsatzsteuer entstanden.

Da die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich. Aus den unternehmerischen Fahrten erhält er 114 EUR Vorsteuerabzug. Aus den Reparatur- und Wartungskosten erhält er einen anteiligen Vorsteuerabzug von 66 EUR (8 % von 826 EUR).

Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG. Maßgebend für die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs.

In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige un...

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