Wird ein angeschaffter Geschäftswagen zu 100 % unternehmerisch genutzt, gehört er zwingend zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten ist der volle Vorsteuerabzug zulässig (soweit der Geschäftswagen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet wird).

Wird der Pkw später auch nichtunternehmerisch genutzt, muss der Unternehmer jährlich die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.[1]

Ein späterer Verkauf unterliegt voll der Umsatzsteuer (sofern keine steuerfreie Exportlieferung nach § 4 Nr. 1 UStG erfolgt). Eine spätere Entnahme des Geschäftswagens unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, soweit aus der Anschaffung oder aus den Bestandteilen des Geschäftsfahrzeugs ein Vorsteuerabzug möglich war.[2]

[1] S. gesonderter Abschnitt.
[2] S. gesonderter Abschnitt.

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