Wenn die GmbH einen Aufsichtsrat oder Beirat hat, muss dessen Vorsitzender mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf den Geschäftsbriefen genannt werden. Nicht notwendig sind berufliche Titel oder Grade. Ausnahme: Der durch eine Promotion oder durch eine Verleihung erworbene Doktortitel "Dr.", denn er ist Namensbestandteil.

Oft sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Anwälte die Vorsitzenden des Beiratsgremiums der GmbH. Viele legen dann Wert darauf, dass die Berufsbezeichnung mit angegeben wird. Da speziell diese Berufsgruppen als Freiberufler aber immer noch relativ strikten beruflichen Grundsätzen bezüglich der Werbung und der Mandantenakquisition unterworfen sind, muss hier eine gewisse Vorsicht greifen.

Normale Geschäftsbriefe: Hier bestehen – obwohl keine notwendige Angabe – keine Bedenken, wenn den zwingenden Angaben zum Beiratsvorsitzenden dessen Berufstitel, also Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Anwalt, hinzugefügt wird.

Werbesendungen: Obwohl es grundsätzlich erlaubt ist, in eingeschränktem Maße auch als Freiberufler zu werben, ist sicher, dass die Kammern und Standesvertretungen es nicht dulden, wenn auf Werbesendungen der GmbH die Berufsbezeichnung des freiberuflichen Beiratsvorsitzenden angegeben wird. Deshalb sollten Sie – im Interesse des Beiratsvorsitzenden – bei Werbeaussendungen, auch wenn sie als Geschäftsbriefe anzusehen sind, nicht auf den Freiberuflerstatus hinweisen.

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