Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet Dienstleister, denjenigen gegenüber, die Dienstleistungen empfangen, zahlreiche weitere Informationen zu geben – unabhängig von der Rechtsform.

 

Erweiterter Geltungsbereich

Obwohl die DL-InfoV formal auf § 6c GewO beruht, gilt die Verordnung ausdrücklich auch für Freiberufler und andere nicht-gewerbliche Selbstständige!

Die Pflichtangaben nach § 2 der DL-InfoV decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien", wie sie in § 5 Telemediengesetz (TMG) festgelegt sind.

So müssen GmbHs oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften als Diensteanbieter nach § 5 TMG und § 2 DL-InfoV folgende Angaben machen:

  • Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind
  • Rechtsform
  • Vertretungsberechtigte
  • Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • Handelsregister und die entsprechende Registernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
  • Ist die GmbH in Liquidation, muss auch dieses angegeben werden.

Wichtig: Weitere Veröffentlichungsvorschriften nach anderen Gesetzen werden durch das TMG und auch die DL-InfoV nicht außer Kraft gesetzt. Weitergehende Informationspflichten, die sich insbesondere der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem GmbH-Gesetz (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG) entnehmen lassen, bleiben unberührt.

Auch die für bestimmte Branchen und Berufe geltenden besonderen Regelungen bleiben bestehen.

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