Hat der Unternehmer einen nur steuerlich zulässigen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann dies zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten führen, soweit dieser im Investitionsjahr aufgelöst wird. Dabei kann der Unternehmer für steuerliche Zwecke die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem er den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzieht. Durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags können (nur steuerlich) geringwertige Wirtschaftsgüter entstehen.[1]
Durch Investitionsabzugsbetrag "entsteht" ein geringwertiges Wirtschaftsgut
Herr Huber hat für die Anschaffung eines Aktenschranks einen Investitionsabzugsbetrag gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten von 1.200 EUR (netto) × 40 % = 480 EUR). Er schafft den Aktenschrank am 3.1.01 für brutto 1.428 EUR an. Er rechnet wie folgt:
Bruttobetrag | 1.428,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) | 228,00 EUR |
Nettobetrag | 1.200,00 EUR |
abzüglich Investitionsabzugsbetrag | 480,00 EUR |
maßgebende Anschaffungskosten | 720,00 EUR |
Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den geltenden Grenzwert von 800 EUR, sodass der Unternehmer den Aktenschrank sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben darf (2. Variante).
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