Zusammenfassung

 
Überblick

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können im Rahmen aller Einkunftsarten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können nur selbstständig nutzungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Betriebs und vergleichbare Arbeitsmittel bei den außerbetrieblichen Einkünften sein.

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis zu 800 EUR (bis 2017: 410 EUR) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Mit dem Wachstumschancengesetz sollte der Betrag von 800 EUR ab 2024 auf 1.000 EUR erhöht werden. Im Vermittlungsverfahren zu diesem Gesetz wurde die Erhöhung jedoch gestrichen, so dass die GWG-Grenze von 800 EUR bestehen bleibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist § 6 Abs. 2 EStG. Demnach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nicht mehr als netto 800 EUR betragen, unabhängig davon, ob die Vorsteuer abzugsfähig ist.

Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, ist § 6 Abs. 2 EStG in Bezug auf Arbeitsmittel entsprechend anzuwenden.[1]

Die Finanzverwaltung hat in den amtlichen Hinweise 2022 zu den Einkommensteuer-Richtlinien ein "ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" veröffentlicht.[2]

1 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Folgende beispielhaft aufgeführten Wirtschaftsgüter können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR (bzw. 410 EUR bis 2017) nicht übersteigen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR (bis 2017: 150 EUR) bis einschließlich 1.000 EUR (die ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz vorgesehene Erhöhung der Grenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR wurde im Vermittlungsverfahren zu diesem Gesetz gestrichen) können diese dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt worden. Die zugeführten Beträge sind über 5 Jahre gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

  • Automaten, auch wenn sie in einer Vielzahl als Verkaufsautomaten beschafft und aufgestellt werden.[1]
  • Autotelefone, auch wenn sie nachträglich in die Fahrzeuge eingebaut werden.[2]
  • Beleuchtungsanlagen in Schaufenstern, wenn sie speziell für diesen Zweck angefertigt wurden.[3]
  • Bestecke in Hotels, Gaststätten und Kantinen, auch wenn sie als Erstausstattung angeschafft werden.[4]
  • Bettwäsche in Hotels, Krankenhäusern u. Ä.[5]
  • Bilder als Teil der Ausstattung von Büros, Gaststätten oder Hotels.[6]
  • Bücher als Teil der Erstausstattung der Bibliothek eines Rechtsanwalts[7], als Bestandteile einer Leih- oder Fachbücherei[8] oder als Einzelband einer gebundenen Zeitschriftensammlung[9], nicht jedoch auch einzeln käufliche Bücher eines mehrbändigen Gesamtwerks.[10]
  • Bügelpaletten zur Lagerung von Massengütern.[11]
  • Büromöbel auch als Schreibtischkombination jeweils einzeln.[12]
  • Datenträger jeder Art, z. B. Disketten, Magnetbänder, CD-ROM, DVD, ohne Datenbestände.[13]
  • Druckwalzen für Tapetendruckmaschinen.[14]
  • Einbaumöbel, auch Teile eines Typenprogramms, wenn sie gesondert aufgestellt werden können.[15]
  • Einrichtungsgegenstände, auch Teile einer in einheitlichem Stil gehaltenen Gesamteinrichtung, auch als Erstausstattung, z. B. in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten und Ferienwohnungen und -häusern.[16]
  • Fässer, auch wenn sie anderen Betrieben zur Nutzung überlassen werden.[17]
  • Flachpaletten zum Transport und zur Lagerung von Waren.[18]
  • Flaschen im Mehrwegsystem.[19]
  • Frisierstühle als Teil der Einrichtung eines Frisiersalons.[20]
  • Gaststätteneinrichtung s. Einrichtungsgegenstände.
  • Gemälde als Teil der Ausstattung von Büros, Hotels oder Gaststätten.[21]
  • Geschirrteile in Hotels und Gaststätten, auch im Rahmen der Erstausstattung.[22]
  • Hotel- und Gaststätteneinrichtung s. Einrichtungsgegenstände, Bestecke, Bettwäsche und Geschirrteile.
  • Instrumente eines Arztes, auch als Grundausstattung oder als Einzelteile eines Notfallkoffers.[23]
  • Kaffee- und Teeautomaten, auch in einer Vielzahl und in Kombination.[24]
  • Kisten, z. B. Transportkisten, auch wenn sie an andere zur Nutzung überlassen werden.[25]
  • Küchenanbaumöbel, auch wenn sie zu einem Küchenblock zusammengestellt werden[26] oder Teile einer Musterküche eines Möbelhändlers sind.[27]
  • Kunstgegenstände als Teil der Ausstat...

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