Überblick

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter können im Rahmen aller Einkunftsarten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten behandelt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können nur selbstständig nutzungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Betriebs und vergleichbare Arbeitsmittel bei den außerbetrieblichen Einkünften sein.

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis zu 800 EUR (bis 2017: 410 EUR) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Mit dem Wachstumschancengesetz sollte der Betrag von 800 EUR ab 2024 auf 1.000 EUR erhöht werden. Im Vermittlungsverfahren zu diesem Gesetz wurde die Erhöhung jedoch gestrichen, so dass die GWG-Grenze von 800 EUR bestehen bleibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist § 6 Abs. 2 EStG. Demnach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage nicht mehr als netto 800 EUR betragen, unabhängig davon, ob die Vorsteuer abzugsfähig ist.

Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, ist § 6 Abs. 2 EStG in Bezug auf Arbeitsmittel entsprechend anzuwenden.[1]

Die Finanzverwaltung hat in den amtlichen Hinweise 2022 zu den Einkommensteuer-Richtlinien ein "ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" veröffentlicht.[2]

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