Kurzbeschreibung

Auszubildende, denen ein nur geringes Entgelt (maximal in Höhe der Geringverdienergrenze) gezahlt wird, fallen unter die Geringverdienerregelung. Sie müssen im Rahmen dieser Regelung grds. keine Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) tragen. Diese bezahlt allein der Arbeitgeber, zusätzlich zu dessen Arbeitgeberanteilen. Die Übersicht enthält die Höhe der relevanten Entgeltgrenzwerte, wie sie aktuell gelten bzw. in den vergangenen Jahren relevant waren.

Vorbemerkung

Die Tabelle zeigt die Höhe der Geringverdienergrenze für den jeweils angegebenen Zeitraum. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdienergrenze nicht mehr zur Anwendung.

Allgemeine Geringverdienergrenzen (Ost/West)

Jahr Monat Tag 1 Woche
Seit 1.8.2003 325,00 EUR 10,83 EUR 75,83 EUR
1.4.2003 – 31.7.2003 400,00 EUR 13,33 EUR 93,33 EUR
1.1.2002 – 31.3.2003 325,00 EUR 10,83 EUR 75,83 EUR

Knappschaftliche Geringverdienergrenzen (Ost/West)

Jahr Monat Tag 1 Woche
Seit 1.8.2003 325,00 EUR 10,83 EUR 75,83 EUR
1.4.2003 – 31.7.2003 400,00 EUR 13,33 EUR 93,33 EUR
1.1.2002 – 31.3.2003 325,00 EUR 10,83 EUR 75,83 EUR

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