Kurzbeschreibung
Auszubildende, denen ein nur geringes Entgelt (maximal in Höhe der Geringverdienergrenze) gezahlt wird, fallen unter die Geringverdienerregelung. Sie müssen im Rahmen dieser Regelung grds. keine Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) tragen. Diese bezahlt allein der Arbeitgeber, zusätzlich zu dessen Arbeitgeberanteilen. Die Übersicht enthält die Höhe der relevanten Entgeltgrenzwerte, wie sie aktuell gelten bzw. in den vergangenen Jahren relevant waren.
Vorbemerkung
Die Tabelle zeigt die Höhe der Geringverdienergrenze für den jeweils angegebenen Zeitraum. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdienergrenze nicht mehr zur Anwendung.
Allgemeine Geringverdienergrenzen (Ost/West)
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Jahr | Monat | Tag | 1 Woche |
---|---|---|---|
Seit 1.8.2003 | 325,00 EUR | 10,83 EUR | 75,83 EUR |
1.4.2003 – 31.7.2003 | 400,00 EUR | 13,33 EUR | 93,33 EUR |
1.1.2002 – 31.3.2003 | 325,00 EUR | 10,83 EUR | 75,83 EUR |
Knappschaftliche Geringverdienergrenzen (Ost/West)
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Jahr | Monat | Tag | 1 Woche |
---|---|---|---|
Seit 1.8.2003 | 325,00 EUR | 10,83 EUR | 75,83 EUR |
1.4.2003 – 31.7.2003 | 400,00 EUR | 13,33 EUR | 93,33 EUR |
1.1.2002 – 31.3.2003 | 325,00 EUR | 10,83 EUR | 75,83 EUR |
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