Werden im Zusammenhang mit einem Grundstück auch Gegenstände übertragen, ist das Gesamtentgelt in einen umsatzsteuerpflichtigen (Zubehör) und einen steuerfreien (Grundstück)[1] Teil aufzusplitten. Maßgebend sind die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter.

 
Achtung

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Zubehör und Grundstück sollten Sie genauestens abgrenzen, ob es sich nur um eine Grundstücksveräußerung mit zusätzlichen, nicht sonderlich ins Gewicht fallenden Veräußerungen handelt. In manchen Fällen könnte es sich auch vielmehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln, die nach § 1 Abs. 1a UStG insgesamt nicht steuerbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung Grundstück und Zubehör

Schreiner S verkauft sein altes Werkstattgebäude und Teile seiner Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Schränke und Truhen etc.) an L, der es als Wochenendgrundstück nutzen will, für 80.000 EUR. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 32.400 EUR. Die Veräußerung des Grundstücks ist nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Die Summe der gemeinen Werte der Einrichtungsgegenstände beträgt 47.600 EUR, die Umsatzsteuer daraus ist mit 7.600 EUR (47.600 EUR x 19/119) zu ermitteln.

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