Als Teilwert[1] eines Wirtschaftguts gilt der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für dieses einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Was würde ein Unternehmer, der ein ganzes Unternehmen kauft und fortführen möchte, für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen?

Zum Vergleich:

 
Gemeiner Wert Teilwert
Einzelveräußerungspreis (Wert, der in der freien Wirtschaft zu bezahlen wäre) Teil eines Gesamtpreises bei Betriebsveräußerung (mindestens Buchwert + enthaltene stille Reserven und eventuell Berücksichtigung der Wichtigkeit des Wirtschaftsguts für das Unternehmen)
gilt für Privat- und Betriebsvermögen gilt innerhalb des Betriebsvermögens
nicht an eine bestimmte Nutzung gebunden Wertermittlung unter der Vorgabe der Betriebsfortführung
i.  d.  R. einschließlich Umsatzsteuer[2] i.  d.  R. ohne Umsatzsteuer

Tab. 1: Unterschiede gemeiner Wert zu Teilwert

Aus der Höhe des Teilwerts kann nicht unmittelbar auf die Höhe des gemeinen Werts geschlossen werden:

Wird ein "marodes" Unternehmen erworben, entfällt auf das einzelne Wirtschaftsgut ein geringer Preis. Bei Einzelveräußerung gerade dieses Teils, hätte ein höherer Preis erzielt werden können.

Andererseits kann der Teilwert auch über dem gemeinen Wert liegen, da das einzelne Wirtschaftsgut für den Erwerber im Funktionszusammenhang mit dem übrigen Betriebsvermögen einen höheren Wert haben kann. Es gibt Wirtschaftsgüter, die individuell auf die Unternehmung zugeschnitten sind und deshalb einer anderen Unternehmung keinen Nutzen bringen würden. Damit kann der Teilwert steigen, obwohl der gemeine Wert weitaus niedriger liegt. Beispiele hierfür sind individuell entwickelte Betriebsanlagen oder Software.

In Sonderfällen können Teilwert und gemeiner Wert auch zusammenfallen.[3]

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