GEMA ist die Abkürzung für "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Die GEMA ist in der Musikbranche mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut. Sie vertritt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte derjenigen Komponisten, Musiker und Verleger von Musikwerken, die in ihr Mitglied sind.

Zu diesem Zweck betreibt sie das Inkasso von Gebühren für die Musikwiedergabe. Die eingenommenen Beträge werden auf ihre Mitglieder verteilt.

Die GEMA hat ihren Hauptsitz in Berlin und München. Sie steht unter der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt, der Senatsverwaltung für Justiz und des Bundeskartellamts.

Im Prinzip ist die GEMA eine Inkassoorganisation für ihre Mitglieder (Künstler). Mit den anderen Verwertungsgesellschaften wie der VG WORT, VG Bild-Kunst usw. arbeitet die GEMA nicht zusammen.

Die GEMA arbeitet nicht gewinnorientiert, sie ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt über 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger.

3.1 Die Künstler sind freiwillig Mitglieder der GEMA

Die Künstler werden freiwillig Mitglieder der GEMA. Grund für die Mitgliedschaft: Die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte sind allein dem Urheber vorenthalten. Nur dieser kann sie an eine andere Person übertragen. Deshalb kann der Künstler auch versuchen, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder der GEMA zu übertragen.

Mitglied in der GEMA können Textdichter vertonter Texte, Komponisten, Musikverleger sowie deren Rechtsnachfolger werden.

Ist ein Künstler Mitglied der GEMA geworden, ist er vertraglich verpflichtet, all seine Werke der GEMA anzumelden.

3.2 Die GEMA muss alle übertragenen Rechte verfolgen und darf keinem Künstler die Mitgliedschaft verwehren

Nach §§ 6 und 11 des Urheberrechtsgesetzes unterliegt die GEMA einem Wahrnehmungs- und Abschlusszwang. D. h., die GEMA muss einerseits alle ihr übertragenen Rechte verfolgen und darf andererseits keinem Urheber, Texter, Komponisten, Autor oder Tonträgerhersteller die Mitgliedschaft verwehren.

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