Ansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache oder der Abnahme des Werks.[1]

Bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Übergabe oder Abnahme.

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