Für die Rechnungserstellung des Beherbergungsunternehmers wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:[1]

  • Abgabe eines Frühstücks;
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen;
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung;
  • Transport von Bahnhof/Flughafen zum Hotel;
  • Überlassung von Fitnessgeräten;
  • Überlassung von Abstellplätzen für Fahrzeuge;
  • Nutzung der Saunaeinrichtungen.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

[1] UStAE 12.16.

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