Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG 8105 4105   Umsatzerlöse
Abschreibung auf Gebäude 4831 6221   Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

So kontieren Sie richtig!

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie die Überlassung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 a, b und c im Regelfall von der Umsatzsteuer befreit.

Die Vermietung von "Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" ist jedoch, ebenso wie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen, in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ausdrücklich von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Werden Garagen, die zum Betriebsvermögen gehören, vermietet, sind die Einnahmen auf dem Konto "Erlöse 19 % USt" 8400/4400 (SKR 03/04) zu erfassen.

Die Umsatzsteuerpflicht betrifft nicht nur die Vermietung von Garagen, sondern alle kurzfristigen Überlassungen für das Abstellen von Fahrzeugen. Dazu gehört auch die Überlassung von Stellplätzen, Parkbuchten, Tiefgaragenplätzen, ja sogar Bootsliegeplätzen. Die Vermietung ist nur steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung darstellt.

Wird die Garagen- oder Parkplatzvermietung als Hauptleistung betrieben (Tiefgarage, Parkhaus, Garagenvermietung) so sind die Erlöse immer als umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu buchen.

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse 19 % USt

Wie schwierig die Abgrenzung im Einzelfall sein kann, zeigt das Beispiel der Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Kfz-Händler:[1] Ein Unternehmen vermietet abgegrenzte Stellflächen an verschiedene Mieter, die dort mit Gebrauchtfahrzeugen handeln. Einige der Mieter haben auf den Stellflächen Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für die Verkaufstätigkeit nutzen. Das Unternehmen erklärt steuerfreie Umsätze, das Finanzamt nimmt eine Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG an.

Der BFH entschied, dass die Vermietung von Plätzen an Kfz-Händler für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen dann steuerfrei ist, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung von Grundstücksflächen für einen anderen Gebrauch (hier: Aufstellen von Verkaufscontainern) eng verbunden ist. In diesem Fall sind steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG gegeben.

[1] BFH, Urteil v. 29.3.2017, XI R 20/1.

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