Für das Franchising zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber i. d. R. verschiedene Gebühren. Das beginnt bei Einstiegsgebühren, geht weiter über Werbegebühren und endet bei der Zahlung laufender Gebühren.

Die Einstiegsgebühr deckt das Unternehmenskonzept, Know-how, Schulungen, Einkauf usw. ab. Dafür ist dem Franchisenehmer die Mitbenutzung von Logos, Markenrechten, Patenten sowie Gebrauchs- und Geschmacksmustern während der Laufzeit des Franchisevertrags gestattet.

Viele Existenzgründer wagen den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit als Franchisenehmer. Das sollte allerdings genau durchdacht sein, da sich die Franchisegebühren als ernstzunehmende finanzielle Probleme erweisen können.

6.1 Einstiegsgebühr für die Bereitstellung des Unternehmenskonzepts

Die Einstiegsgebühr ist das Entgelt für die Bereitstellung eines Unternehmenskonzepts, Know-how, Beratungen, Schulungen, Finanzierungsunterstützung usw. Da die Mitbenutzung von Logos, Markenrechten usw. dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit gestattet ist, muss die Einstiegsgebühr als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.

Erwirbt der Franchisenehmer zusätzlich Geräte, Waren, Maschinen usw., die in einem Gesamtpreis enthalten sind, sind diese aus dem Gesamtpreis herauszurechnen und als Sachanlagen auszuweisen.

Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist auf die Vertragslaufzeit verteilt abzuschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Einstiegsgebühr als Fanchisenehmer

Hans Groß wagt den Schritt in die Selbstständigkeit, indem er Franchisenehmer der X-Bäckerei-Kette GmbH wird. Der Franchisevertrag beginnt am 1.7.01 und endet nach 5 Jahren. Er verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Als Einstiegsgebühr überweist Hans Groß 25.000 EUR netto.

Folge:

Die Einstiegsgebühr ist als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über 5 Jahre aufzulösen. Aber zunächst werden alle Gebühren als Aufwand erfasst. In 01 ist nur die halbe AfA zu berücksichtigen.

Buchungsvorschlag: Zunächst Erfassung als Betriebsausgaben

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4901/6301 Franchisegebühren 25.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.750 1200/1800 Bank 29.750

Buchungsvorschlag: Erfassung als aktive Rechnungsabgrenzung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0980/1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 25.000 4901/6301 Franchisegebühren 25.000

Buchungsvorschlag: Buchung am Jahresende

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4901/6301 Franchisegebühren 2.500 0980/1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.500
 
Hinweis

Gewinnauswirkungen durch den aufzulösenden Rechnungsabgrenzungsposten

In den Jahren 02, 03, 04 und 05 ist der Rechnungsabgrenzungsposten i. H. v. jeweils 5.000 EUR aufzulösen und in 06 i. H. v. 2.500 EUR, was in den betreffenden Jahren eine entsprechende Gewinnminderung zur Folge hat.

Einstiegsgebühr ist aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Nicht selten wird die Einstiegsgebühr als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert und über die Laufzeit des Vertrags abgeschrieben. Das führt zwar zum gleichen Ergebnis, ist jedoch nicht ganz korrekt. Die Einstiegsgebühr ist kein immaterielles Wirtschaftsgut, da sie nicht übertragbar ist.

6.2 Werbegebühr orientiert sich am Umsatz

Die Werbegebühr wird für Marktforschung und Marketingmaßnahmen für das Gesamtunternehmen bezahlt. Diese kann einen festen Betrag umfassen, sie orientiert sich allerdings i. d. R. am Umsatz. Diese sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Werbegebühr für Werbe-, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Hans Groß zahlt in 01 an die X-Bäckerei-Kette GmbH für Werbe-, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen eine Werbegebühr in Höhe von 3 % seiner Umsätze. Es wird ein Betrag von 3.000 EUR zzgl. 570 EUR Umsatzsteuer unterstellt.

Buchungsvorschlag: Werbegebühr

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4600/6600 Werbekosten 3.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 570 1200/1800 Bank 3.570

6.3 Laufende Gebühr für Unterstützung bei der Buchhaltung und Verwaltungsaufgaben

I. d. R. muss der Franchisenehmer auch eine laufende Gebühr für laufende Unterstützung bzw. für die Übernahme der Buchhaltung und sonstiger Verwaltungsaufgaben zahlen. Auch diese sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Gebühr für Buchhaltung

Die X-Bäckerei-Kette GmbH hat gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr i. H. v. 250 EUR zzgl. 47,50 EUR Umsatzsteuer die Buchhaltung übernommen.

Buchungsvorschlag: Laufende Gebühren

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4901/6301 Franchisegebühren 250      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 47,50 1200/1800 Bank 297,50

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