Überblick

Angesichts der zuletzt – und sicherlich auch künftig weiter – steigenden Energiepreise ist die Stromerzeugung durch eine eigene Photovoltaikanlage eine wirtschaftlich bedeutende Alternative. Zudem führen aktuelle gesetzliche Maßnahmen, z. B. Solardachpflicht, regelrecht zu einer zweiten Boomphase der Photovoltaik. Daran ändern auch die zuletzt deutlich gesenkten Einspeisevergütungen nichts. Denn zugleich ist der mit einer Photovoltaikanlage verbundene finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise der Solarmodule ebenfalls rückläufig, sodass sich eine Anlage nach wie vor amortisiert und eine positive Rendite abwirft. Dies gilt insbesondere bei der Kombination mit einem Batteriespeicher. Dargestellt werden auch die Möglichkeiten, die sich für eine aus der EEG-Förderung fallende Anlage ergeben.

Das positive wirtschaftliche Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert werden. Dies betrifft sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage. Der Beitrag geht auf einzelne Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen des Steuerrechts werden erläutert und gezielte Hinweise dienen dazu, Fehler zu vermeiden. Nicht zuletzt wird auch die sog. Liebhaberei erläutert. Eine gesetzliche Änderung ab 2022 bzw. 2023 ist sehr interessant und vereinfacht die Besteuerung der Photovoltaikanlagen enorm.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Photovoltaik gibt es keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Ab 2022 haben Sonderregelungen in § 3 Nr. 72 EStG bzw. ab 2023 in § 12 Abs. 3 UStG die bisherige Besteuerung einer Photovoltaikanlage üblicher Größe erheblich vereinfacht. BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen gehen auf die steuerliche Behandlung ein und zunehmend liegt auch einschlägige Rechtsprechung vor.

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