Begriff

Forschung und Entwicklung beinhalten die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in geplanter Form. Forschung betrifft den generellen Erwerb neuer Erkenntnisse. Entwicklung setzt sich mit der (erstmaligen oder weiterführenden) konkreten Anwendung sowie der praktischen Umsetzung auseinander.

Forschung wird definiert als eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Entwicklung beinhaltet die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.

Für die Aktivierung von Entwicklungskosten besteht nach HGB ein Wahlrecht. Daher ist die Frage nach dem Übergangszeitpunkt von der Forschungs- in die Entwicklungsphase für die Ansatzentscheidung in der Bilanz ausschlaggebend.

Die Forschungszulage begünstigt Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung und soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Die im Forschungszulagenbescheid festgesetzte Forschungszulage wird vollständig auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das handelsrechtliche Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ergibt sich aus § 248 Abs. 2 HGB. Steuerlich gilt für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Die Aktivierung von Herstellungskosten bestimmt sich handelsrechtlich nach § 255 Abs. 23 HGB. Gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB gehören Forschungs- und Vertriebskosten nicht zu den Produktherstellungskosten. § 255 Abs. 2a HGB definiert die Begriffe Forschung und Entwicklung und regelt deren jeweilige Berücksichtigung bei der Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands. Mangels eigenständiger steuerlicher Definition ermitteln sich die Herstellungskosten in der Steuerbilanz gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 EStG nach § 255 HGB analog. Erläuterungen finden sich in R 6.3 EStR. § 253 Abs. 3 HGB fixiert den planmäßigen Abschreibungszeitraum für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelsrechtlich auf 10 Jahre, soweit in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Bei Aktivierung von Vermögensgegenständen nach § 248 Abs. 2 HGB sind im Anhang der Handelsbilanz gemäß § 285 Nr. 22 HGB bzw. § 314 Nr. 14 HGB und gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB auch im Lagebericht besondere Angaben über Forschungs- und Entwicklungskosten erforderlich. Ferner ist eine Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB zu beachten.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, dem sog. Forschungszulagengesetz (FZulG) v. 14.12.2019, BGBl 2019 I S. 2763, wurde am 1.1.2020 eine neue Forschungszulage eingeführt. Die Förderung soll Deutschland als Innovations- und Investitionsstandort attraktiver machen und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen steigern. Das Forschungszulagengesetz stellt ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz dar. Einzelheiten des Antragsverfahrens ergeben sich aus der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV). Erläuterungen finden sich im BMF-Schreiben vom 7.2.2023, in einer Information des BMF v. 22.2.2021 und einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) v. 22.1.2020.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ergeben sich aus § 2 FZulG. § 3 FZulG beschreibt die förderfähigen Aufwendungen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Forschungszulage und der maximale Förderbetrag sind aus § 4 FZulG ersichtlich. Die §§ 5, 6 FZulG erläutern das 2-stufige Antrags- und Bescheinigungsverfahren und § 10 FZulG die Festsetzung und Leistung der Forschungszulage.

Betriebseinnahmen definieren sich gemäß § 4 Abs. 4 EStG nach Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Steuerbefreiung für nach dem Forschungszulagengesetz gewährte Zulagen und Zuschüsse besteht nicht.

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