Werden Dritte mit der Durchführung einer Entwicklung beauftragt und erwirbt der Steuerpflichtige die Ergebnisse entgeltlich, liegt grundsätzlich der Erwerb eines immateriellen Vermögensgegenstands bzw. Wirtschaftsguts vor. Dieser erworbene immaterielle Vermögensgegenstand unterliegt in der Handels- und Steuerbilanz gleichermaßen einer Aktivierungspflicht. Die Bewertung erfolgt handels- und steuerrechtlich mit seinen Anschaffungskosten oder ausnahmsweise dem niedrigeren Teilwert.

Für Dritte durchgeführte, auftragsgebundene Entwicklungsarbeiten können am Bilanzstichtag in der Handels- und Steuerbilanz als fertige oder unfertige Leistungen zu aktivieren sein. Die Bewertung der zum Umlaufvermögen zählenden Leistungen erfolgt grundsätzlich mit den tatsächlichen bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen. Der Höchstansatz stellt das vereinbarte Leistungsentgelt dar.

 
Achtung

Sonderfall der Auftragsforschung

Im Auftrag Dritter getätigte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind handelsrechtlich bis zu ihrer Fertigstellung als Sondereinzelkosten der Fertigung zu aktivieren.[1]

Herstellungskosten können sich auch steuerlich bei auftragsgebundener Forschung ergeben.[2]

[2] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 6 Rz. 202.

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