Die Aufgabe des Forderungsmanagements ist es, die Risiken zu reduzieren, die z. B. mit der Vergabe von Lieferantenkrediten verbunden sind. Dazu zählen alle Maßnahmen der Bearbeitung und Sicherung der Debitoren.

Viele Informationen zum Schuldner können zum Teil kostenfrei auch über die Website des Bundesanzeigers[1] bzw. des Unternehmensregisters für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 eingesehen werden. Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für die Zugänglichmachung von Unternehmensdaten. Hier werden veröffentlichungspflichtige Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt.[2] Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung soll es allen Interessierten (u. a. Geschäftspartnern) ermöglichen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners zu verschaffen.

1.1 Bonitätsprüfung als vorbeugende Maßnahme

Die Bonitätsprüfung ist eine präventive Maßnahme und setzt vor Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung oder dem Abschluss eines Geschäfts mit einem Altkunden ein.

Über potenzielle Kunden werden z. B. mithilfe von Wirtschaftsauskunfteien Informationen ermittelt wie

  • Liquiditätsstatus,
  • Umsatz,
  • Zahlungsweise,
  • Branche,
  • Rechtsform (GmbH, OHG oder KG).

Praktische Vorgehensweise bei der Bonitätsprüfung:

  • Kostenloser Blick in das Portal über Insolvenzverfahren,[1]
  • Anfrage über künftigen Geschäftspartner bei der eigenen Hausbank;
  • Bitte an Neukunden (Geschäftsleute und Privatabnehmer) um eine Bankauskunft und Mitteilung eines Ansprechpartners bei der Bank inkl. einer Schweigepflichtentbindungserklärung;
  • Bitte an Geschäftsleute um aktuelle Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftlicher Auswertungen; diese können dann vom eigenen Steuerberater ausgewertet werden;
  • Bitte um Vorlage einer Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung) oder Erlaubnis der Einholung einer SCHUFA-Auskunft über die eigene Hausbank;
  • Anfragen bei der IHK und AHK,[2] Handwerkskammer;
  • Einholen einer kostenpflichtigen SCHUFA-Unternehmensauskunft,[3]
  • Kostenpflichtiger Abruf aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis nach vorheriger Registrierung.[4]
  • Kostenpflichtige Bonitätsprüfung und Wirtschaftsauskünfte von professionellen Anbietern.[5]

Je höher der Forderungsausfall sein kann, desto wichtiger und umfassender müssen die Informationen sein. Im Zweifel sollte immer vom Vertragsabschluss Abstand genommen werden, sofern die Forderung nicht abgesichert (z. B. Bürgschaft) ist.

[1] Enthält auch Informationen über laufende Restschuldbefreiungsverfahren; www.insolvenzbekanntmachungen.de.
[2] Deutsche Auslandshandelskammern, www.ahk.de.
[3] Die SCHUFA-Unternehmerauskunft ist für alle Unternehmen, die im Handelsregister verzeichnet sind, erhältlich, s. a. www.schufa-unternehmensauskunft.de.
[4] Zentrales elektronisches Schuldnerverzeichnis, www.vollstreckungsportal.de,

s. Abschnitt 6.

1.2 Richtige Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören

  • Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen),
  • Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter),
  • das Aushandeln der Zahlungskonditionen, wie z. B. Fälligkeit, Skonto, Vorkasse, Abschlagszahlungen etc.,
  • die Vereinbarung von Sicherheiten, wie z. B. Eigentumsvorbehalt,[1] Zahlungsbürgschaft gem. §§ 765 ff. BGB,[2] Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 650e BGB,[3] Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB,[4] persönliche Bürgschaft seitens des GmbH-Geschäftsführers etc.

    Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft i. S. d. § 650f Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen.[5]

    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch[6] setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.[7]

 
Hinweis

Reformen des Schuld- und Kaufrechts ab 1.1.2022 – Umfassende Beratung ist zwingend

Das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" v. 25.6.2021 gilt seit 1.1.2022.[8] Das Gesetz regelt u. a. die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates. §§ 327 bis 327s BGB regeln Verbraucherverträge über digitale Produkte; besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte gelten zwischen U...

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