1 Was Unternehmer beim Abschluss ihrer Geschäfte mit Kunden beachten müssen

Es ist nicht allein die schlechte wirtschaftliche Lage, die Unternehmer in Liquiditätsschwierigkeiten bringen kann und im Ernstfall vor das Insolvenzgericht.

Vor allem das Zahlungsverhalten privater und gewerblicher Schuldner, bedingt durch deren eigene Überschuldung, ist ein wesentlicher Grund für Liquiditätsprobleme von Unternehmern.

Allerdings sind es auch die Unternehmer selbst, die oft Fehler machen, sei es bei Beginn der Vertragsbeziehung oder bei der Rechnungsstellung oder im Mahnwesen, und damit mehr oder wenige gute Ausreden der Schuldner, nicht zahlen zu müssen, provozieren. Viele Gläubiger zögern unverständlicherweise, ihre offenen Forderungen geltend zu machen. Werden dann endlich die notwendigen Maßnahmen ergriffen, kann es oft zu spät sein.

Allgemein gilt für die Beitreibung von Forderungen: Mit zunehmendem Alter der Forderung sinken die Erfolgsaussichten! Die Gründe dafür sind vielfältig, einer ist der, dass sich die finanzielle Situation von Schuldnern durch Abwarten meist nicht verbessert. Die noch vorhandenen finanziellen Mittel werden dann zunächst an die Gläubiger verteilt, die zuerst und am hartnäckigsten ihre berechtigten Forderungen geltend machen. Die, die später kommen, haben dann das Nachsehen, wenn der Schuldner seine finanzielle Lage nicht mehr in den Griff bekommt.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten für den Unternehmer, damit sie – soweit wie möglich – nur mit zahlungskräftigen Kunden Geschäfte abschließen und bei Zahlungsverzögerungen richtig reagieren.

Auch Banken legen bei Kreditvergabe Wert auf ein ordentliches Forderungsmanagement. Letzteres ist ein wesentliches Rating-Kriterium.

 
Hinweis

Unseriöse Geschäftspraktiken u. a. in den Bereichen Inkasso- und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürger(innen). Am 27.6.2013 hat der Bundestag das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" verabschiedet. Am 1.10.2013 wurde das Gesetz beschlossen. Es ist teilweise am 9.10.2013, im Übrigen am 1.11.2014 in Kraft getreten.[1] Geändert wurden u. a. das RDG, die BRAO, das BGB, das UWG, das Urheberrechtsgesetz und das GKG.

"Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht" v. 22.12.2020 gilt ab 1.10.2021 und muss von Anwälten und Inkassodienstleistern beachtet werden.[2].

Geschäfts- und die Einigungsgebühr wurden nach den Nr. 2300 und 1000 VV RVG so angepasst, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Das bedeutet eine Reduzierung der Gebührensätze.

So sollen Schuldner vor allem in den Fällen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 EUR eingezogen werden. Die Ersatzfähigkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehen, ist auf die seltenen Fälle beschränkt, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war.

Mit dem "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt" v. 10.8.2021(sog. Legal Tech-Gesetz) will der Gesetzgeber den Verbraucherschutz im Rechtsdienstleistungsmarkt stärken und eine größere Chancengleichheit zwischen Legal Tech-Anbietern/Inkasso-Unternehmen und der Anwaltschaft herstellen. Das Gesetz gilt ab dem 1.10.2021.[3]

Ein Überblick: Verträge, bei denen das Risiko für den Auftragnehmer hoch ist, z. B. weil er aufgrund von Lieferschwierigkeiten (z. B. aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine) nicht rechtzeitig "erfüllen" kann, sollte er vom Anwalt formulieren lassen, um sich nach Möglichkeit gegen Schadenersatzansprüche (die das Geschäft im Ergebnis finanziell uninteressant machen) abzusichern. Steuerberater sollten nach neuerer Rechtsprechung zur Rechnungsstellung gefragt werden.

Im Zweifel ist kein Vertragsschluss das bessere "Geschäft". Der Überprüfung und Auswahl der Kunden muss angesichts gestiegener Preise für Energie, Material etc. Priorität eingeräumt werden. Derzeit sind z. B. bestimmte Handwerksbetriebe (Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk) in der Situation, dass die Auftragslage gut ist und sie die (privaten) Kunden auswählen können!

[1] BT-Drs. 17/13057, 17/13429 i. d. F. der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/14192); BGBl 2013 I S. 3714.
[2] BGBl 2020 I S. 3320.
[3] BGBl 2021 I S. 3415.

1.1 Informationsquellen über künftige Vertragspartner

Richtiges Forderungsmanagement beginnt bereits vor der Auftragserteilung, bei größeren Geschäften mit Abgabe eines Angebotes. Es ist unabdingbar, sich vor Vertragsschluss über den künftigen Vertragspartner zu informieren. Je höher das Auftragsvolumen und der möglicherweise daraus resultierende Verlust sein kann, desto umfassender müssen die Informationen gesammelt werden.

Vor der Annahme eines größeren Auftrags, bei dem der Unternehmer selbst hohe auftragsbezogene Zusatzkosten hat, sollte man sich auf jeden Fall die Zeit nehmen, di...

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