Aus dem Handelsregister können Unternehmer etc. erfahren, wer die persönlich haftenden Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft bzw. der Komplementär und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind, aber auch Informationen über den Einzelkaufmann, insbesondere über den Zeitpunkt der Geschäftsgründung.

Je länger eine Firma am Markt tätig ist, je weniger Gesellschafter-/Geschäftsführerwechsel zu verzeichnen sind, desto eher spricht dies für die Seriosität eines Unternehmens.

Erste Erkenntnisse hinsichtlich der Vermögenslage einer GmbH, zusätzlich zur Gesellschaftsgründung und der Höhe des Stammkapitals und den Gesellschaftern und dem GmbH-Geschäftsführer können sich auch aus dem Handelsregister ergeben.

Jeder kann die beim Handelsregister eingereichten Unterlagen einsehen und damit gewisse Schlüsse über die wirtschaftliche Lage der GmbH ziehen.

 
Praxis-Tipp

Übers Internet können Handelsregisterauszüge und ergänzende Informationen angefordert werden. Viele private Unternehmen bieten diesen Service an. Eine Firma wirbt z B. damit, dass es nichts kostet, wenn sie für den Auftraggeber nicht fündig wird. Anderenfalls kostet der Handelsregisterauszug 16,50 EUR zzgl. MwSt. Hierfür erhält der Kunde nach Auftragserteilung eine Email mit offiziellem, aktuellen und kompletten Handelsregisterauszug aus dem jeweiligen Amtsgericht als PDF-Datei zum Ausdrucken (http://handelsregisterauszug-online.de)

Aber auch der Bund bietet online die Handelsregistereinsicht an. Unter www.handelsregister.de betreiben die Länder ein gemeinsames Registerportal im Internet, über das die Online-Handelsregister der Länder durch Links verbunden sind. Seit dem 1. 8.2022 sind alle Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie die elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal ohne Registrierung und kostenfrei verfügbar.[1] Viele Informationen können kostenfrei auch über www.bundesanzeiger.de eingesehen werden. Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung (EHUG seit 1.1.2007) soll es allen Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger aber auch Gesellschafter) ermöglichen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen). Gemäß § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB[2] haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss spätestens vor Ablauf des nächsten Geschäftsjahres der Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 Abs. 1 HGB sieht Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB vor. Geschäftsführer solcher Gesellschaften müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung und keinen Lagebericht einreichen, sondern nur die Jahresbilanz nebst Anhang in verkürzter Form (§§ 266, 288 Satz 1 HGB). Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können ihre sich aus § 325 HGB ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie nur die Bilanz übermitteln und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen (§ 326 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB).

Ein Indiz für die mögliche schlechte Situation einer GmbH kann es sein, wenn der Jahresabschluss nicht eingereicht worden ist. U. U. ist die GmbH nicht in der Lage, ihren Steuerberater für die Abschlussarbeiten zu bezahlen oder allgemein unzuverlässig.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021, BGBl 2021 I S. 3338.
[2] Neu gefasst m. W. v. 1.8.2022 durch G. v. 5.7.2021, BGBl 2022 I S. 3338.

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