1 Anspruch eines Gläubigers

Eine Forderung stellt einen Anspruch des Gläubigers gegen einen Schuldner dar, kraft eines Schuldverhältnisses eine vereinbarte Leistung zu verlangen. Der Leistungsanspruch kann auf eine Geldzahlung gerichtet sein, aber auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Neben zivilrechtlich begründeten Forderungen, wie z.  B. Kaufpreis-, Darlehens- oder Schadensersatzforderungen, können in der Bilanz auch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen, wie Steuererstattungsansprüche oder Subventionsforderungen, enthalten sein.

Forderungen entstehen insbesondere durch eine Lieferung oder Leistung, wenn der Umsatz realisiert wurde und der Kunde noch nicht gezahlt hat. Der Umsatz ist realisiert, wenn hinsichtlich der Produktlieferung der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt ist bzw. die Leistung erbracht wurde. Grund für eine nicht erbrachte Bezahlung kann auch ein vereinbarter Zielkauf oder ein Zahlungsverzug sein.

 
Achtung

Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, dürfen wegen des Zuflussprinzips des § 11 EStG keine Forderungen ausweisen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG werden Forderungsbeträge hier erst mit dem tatsächlichen Geldeingang erfasst. Der Erlass einer Forderung aus privaten Gründen kann den Gewinn erhöhen.

2 Ansatz

2.1 Ansatz in der Handelsbilanz

2.1.1 Aktivierungsgebot

Forderungen eines Kaufmanns unterliegen handelsrechtlich grundsätzlich einem Aktivierungsgebot.

Forderungen sind in der Bilanz meist als Umlaufvermögen zu aktivieren, weil sie meist dazu bestimmt sind, zeitnah eingezogen zu werden. Dies gilt insbesondere für:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Kundenforderungen, sog. Debitoren),
  • Kurzfristige Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen aus Schadensersatz-, Steuererstattungs- oder Dividendenauszahlungsansprüchen (Beurteilung als sonstige Vermögensgegenstände),
  • Guthabenforderungen an Kreditinstitute.

Häufig stellen Forderungen einen wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens dar. Es handelt sich um sog. offene Posten.

Langfristige Darlehensforderungen (Ausleihungen, Finanzanlagen) sind dem Anlagevermögen zuzurechnen. Ausleihungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mindestens 4 Jahren stellen stets Anlagevermögen und von nicht mehr als einem Jahr stets Umlaufvermögen dar. Maßgebend für die Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist die vereinbarte Gesamtlaufzeit, nicht die Restlaufzeit am Abschlussstichtag.

Die Aktivierung von Forderungen richtet sich nach ihrer Realisierung. Bei Bilanzierenden ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, Rechnungserteilung oder Einklagbarkeit für den Ausweis der Forderung unbeachtlich. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nach dem Realisationsprinzip anzusetzen, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen erbracht ist oder eine Teilleistung vorliegt.

2.1.2 Ausnahmen vom Aktivierungsgebot

Forderungen aus schwebenden Geschäften, z. B. aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet und von dem Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht bilanziert werden. Soweit Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts erbracht wurden, sind Anzahlungen beim Leistenden zu aktivieren und in der Bilanz des Empfängers zu passivieren.

Bestrittene Forderungen dürfen wegen des Vorsichtsprinzips des Handelsrechts handels- und steuerrechtlich nicht ausgewiesen werden. Erforderlich ist hier eine Konkretisierung des Anspruchs, z. B. indem ein Anspruch durch rechtskräftiges Urteil anerkannt wurde.

Eine Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen ist unzulässig.[1]

Auflösend bedingte Forderungen sind hingegen bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung aktivierungspflichtig.[2]

2.2 Ansatz in der Steuerbilanz

Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind in der Steuerbilanz zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.[1]

Eine Forderung entsteht notwendig als Betriebsvermögen oder Privatvermögen, je nachdem, ob die Entstehung betrieblich oder privat veranlasst ist.[2] Zwischen der Rechtsnatur einer Forderung und dem ihrem Entstehungsgrund besteht bis zum Erlöschen der Forderung ein untrennbarer Zusammenhang.Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen; soweit die Darlehensgewährung auf einem Vorgang des betrieblichen Bereiches beruht. Die Herkunft der Mittel ist nicht maßgeblich.[3]

Bestrittene Forderungen dürfen weder aktiviert noch entnommen werden, bis der Streit beseitigt ist, z. B. wegen rechtskräftiger Entscheidung oder Anerkennung. Auch abgeschriebene Forderungen bleiben Betriebsvermögen.[4]

Auflösend bedingte Forderungen unterliegen der Aktivierungspflicht, sofern die Bedingung zum Abschlussstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht ist.[5]

Aufschiebend bedingte Forderungen erfüllen mangels Realisierung nicht die ...

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