Forderungen sind steuerrechtlich mit ihren Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten.

Die Anschaffungskosten einer Forderung entsprechen i. d. R. ihrem Nennwert. Bei Geldforderungen handelt es sich hierbei um den Betrag, auf dessen Zahlung der Steuerpflichtige einen Anspruch hat. Bei entgeltlichem Erwerb einer bereits bestehenden Forderung durch Abtretung (Zession) bestehen die Anschaffungskosten aus der zu erbringenden Gegenleistung einschließlich etwaiger Nebenleistungen.[1]

Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Während Forderungen in der Handelsbilanz mit ihrem niedrigeren Stichtagswert bilanziert werden müssen, kann der steuerliche oder niedrigere Teilwert nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung berücksichtigt werden. Die Ermittlung des Teilwerts einer Forderung erfolgt im Wege der Schätzung.

Forderungen in ausländischer Währung unterliegen wertmäßigen Schwankungen. Steuerlich erfolgt der Ansatz der Forderung maximal mit den Anschaffungskosten. Die Berücksichtigung eines niedrigeren Teilwerts ist abweichend von den handelsrechtlichen Ansätzen nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig.

Bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderungen mit einer Laufzeit über 1 Jahr kommt eine Teilwert-AfA auf den Barwert und somit eine Abzinsung in Betracht. Ein gedachter Erwerber würde für diese Forderung nicht den Nennbetrag bezahlen.

Forderungen in ausländischer Währung sind in Euro umzurechnen und nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten. Ein Wertausweis über den Anschaffungskosten, z. B. wegen eines sinkenden Euro-Werts, ist steuerlich nicht zulässig.

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 6 Rz. 140 ABC der Anschaffungskosten "Forderungen"; Mutscher, in Frotscher/Geurts, EStG, 2019, § 6 Rz 330.

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