Die gesetzliche Systematik des § 8 Nr. 1 GewStG besteht zunächst aus der Addition von "6 unterschiedlichen Komponenten" (Buchstaben a) – f)). Die sich so ergebende Summe ist zu einem Viertel anzusetzen und auch nur insoweit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, als die Summe den Betrag von 200.000 EUR[1] übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der gewerbesteuer­lichen Hinzurechnung

Die Entgelte für Schulden[2] betragen 1.000.000 EUR.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind hinzuzurechnen:

 
Entgelte für ­Schulden: 1.000.000 EUR
davon 1/4: 250.000 EUR
abzüglich Freibetrag: ./. 200.000 EUR
Verbleibender Hinzurechnungsbetrag: 50.000 EUR
[1] Der Freibetrag wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512 ab dem Erhebungszeitraum 2020 von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben

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