Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis (sog. Forfaitierung) ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt.[1]

Diese Sonderregelung betrifft Forderungen aus schwebenden Vertragsverhältnissen, bei deren Veräußerung der Forderungsverkäufer im Vergleich zur Vereinnahmung der Forderung aus dem Vertragsverhältnis einen geringeren Betrag erhält. Insoweit liegt ein Entgelt für Schulden vor, das der Unternehmer für die vorzeitige Zurverfügungstellung des Geldbetrags leistet.

Dabei ist zu beachten, dass in den Abschlägen enthaltene Wertermittlungskosten oder vergleichbare Gebühren nicht der Hinzurechnung unterfallen.[2] Der nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 GewStG ermittelte Aufwand ist linear verteilt über die Restlaufzeit des schwebenden Vertrags hinzuzurechnen.[3]

 
Hinweis

Unechte Forfaitierung

Geht das Bonitätsrisiko nicht auf den Forderungskäufer über, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor. Hierbei handelt es sich um eine Darlehensaufnahme des Forderungsverkäufers, der den Wert des Erlöses als Verbindlichkeit zu passivieren und i. H. d. Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Wert der Verbindlichkeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat. Aus der Auflösung dieses Rechnungsabgrenzungspostens ergibt sich jährlicher Aufwand, der als Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG anzusetzen ist.

[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rz. 23.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rz. 21.

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