Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen.[1] Der Vorsteuerabzug ist jedoch nicht zu berichtigen, soweit der Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.

Ertragsteuerlich werden Forderungen durch Einzelwertberichtigungen und durch Pauschalwertberichtigungen korrigiert. Für Zwecke der Umsatzsteuer kann eine Forderungsberichtigung nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG führt. Eine Entgeltminderung liegt u. a. vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung diese um bestimmte Beträge kürzt oder wenn der Leistungsgeber (Lieferant) dem Leistungsempfänger nach Bezahlung bestimmte Beträge zurückerstattet. Die Minderung des Entgelts muss ursächlich mit der getätigten Leistung zusammenhängen und darf nicht aufgrund einer weiteren Leistung erfolgen, z. B. bei einer Aufrechnung. Entgeltminderungen werden in der Praxis häufig als Skonti, Rabatte, Boni und sonstige Preisnachlässe, z. B. wegen einer Mängelrüge, gewährt.[2] Ertragsteuerlich zulässige Pauschalwertberichtigungen führen grundsätzlich nicht zu einer Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer.[3]

[2] Zur "vorübergehenden" Uneinbringlichkeit bei Sicherungseinbehalten in der Baubranche vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2013, V R 31/12 und BMF, Schreiben v. 3.8.2015, BStBl 2015 I S. 624.

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