Eine Forderung stellt einen Anspruch des Gläubigers gegen einen Schuldner dar, kraft eines Schuldverhältnisses eine vereinbarte Leistung zu verlangen. Der Leistungsanspruch kann auf eine Geldzahlung gerichtet sein, aber auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Neben zivilrechtlich begründeten Forderungen, wie z.  B. Kaufpreis-, Darlehens- oder Schadensersatzforderungen, können in der Bilanz auch öffentlich-rechtlich begründete Forderungen, wie Steuererstattungsansprüche oder Subventionsforderungen, enthalten sein.

Forderungen entstehen insbesondere durch eine Lieferung oder Leistung, wenn der Umsatz realisiert wurde und der Kunde noch nicht gezahlt hat. Der Umsatz ist realisiert, wenn hinsichtlich der Produktlieferung der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt ist bzw. die Leistung erbracht wurde. Grund für eine nicht erbrachte Bezahlung kann auch ein vereinbarter Zielkauf oder ein Zahlungsverzug sein.

 
Achtung

Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, dürfen wegen des Zuflussprinzips des § 11 EStG keine Forderungen ausweisen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG werden Forderungsbeträge hier erst mit dem tatsächlichen Geldeingang erfasst. Der Erlass einer Forderung aus privaten Gründen kann den Gewinn erhöhen.

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