Für die Ermittlung des Gewerbeertrags stellt der Gesetzgeber auf den Gewinn ab, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist.[1] Diese ertragsteuerliche Ausgangsgröße ist aufgrund der Regelungen in den §§ 8 und 9 GewStG um Hinzurechnungen zu erhöhen und um Kürzungen zu vermindern.

Forderungen an sich wirken sich beim Bilanzierenden bereits bei ihrer Entstehung gewinnerhöhend aus. Eine (spätere) Gewinnminderung kann eintreten, wenn eine bilanzierte Forderung ausfällt und abgeschrieben wird.

Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung[2] erfolgt die Gewinnrealisierung erst mit Zufluss[3] des Forderungsbetrags. All diese Vorgänge sind bereits bei Übernahme des Gewinns als Ausgangsgröße berücksichtigt.

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